Pressemitteilung Nr. 7/02
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ( VG 13 A 424/01), wonach die zum Schutz der Wohnbevölkerung in den Sanierungsgebieten erlassenen Mietobergrenzen unzulässig sind, stößt beim Berliner Mieterverein auf Unverständnis und löst gleichzeitig große Besorgnis aus. Dazu Hartmann Vetter, der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V.:
Mit dieser Entscheidung wird der behutsamen Stadterneuerung nach der vollständigen Einstellung öffentlicher Fördermittel endgültig der „Garaus“ gemacht. Eine Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung aus den entsprechenden Gebieten ist das Ergebnis, das die Bemühungen um die „Soziale Stadt“ mit der sozialen Mischung konterkariert.
Der Berliner Mieterverein hält die Entscheidung für falsch. Nach dem Baugesetzbuch sollen städtebauliche Maßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass die bauliche Struktur der Gebiete nach sozialen Erfordernissen entwickelt wird. Die herrschende Meinung ging bislang zu Recht davon aus, dass Mietobergrenzen ein geeigneter Maßstab sind, um soziale Sanierungsziele zu erfüllen. Das Urteil der 13. Kammer ist insoweit ein Rückschritt in die Zeit, als Sanierung als rein bauliche Maßnahme angesehen wurde und das Bewohnerinteresse am Verbleib im Gebiet unberücksichtigt blieb. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Mieter in Sanierungsgebieten mit weit höheren Mieten nach Durchführung der Baumaßnahmen rechnen.
Der Berliner Mieterverein fordert das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg auf, alle Rechtsmittel gegen das Urteil auszuschöpfen. Gleichzeitig ist zur Absicherung der Mietobergrenzen eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin, mit der im Sanierungsrecht auch der Verdrängungsschutz als soziales Sanierungsziel anerkannt wird, auf den Weg zu bringen.
09.07.2014