Pressemitteilung Nr. 21/03
Als schallende Ohrfeige für den Senat von Berlin, insbesondere für den Finanzsenator, bezeichnete der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. (BMV) Hartmann Vetter den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur Anschlussförderung. Danach hat der Senat weiterhin Fördermittel als so genannte Anschlussförderung zu gewähren.
Mit diesem Beschluss hat sich auch die Situation für die Mieter geändert. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache haben alle Eigentümer Anspruch auf die Anschlussförderung. Damit ist Mieterhöhungen auf die Kostenmiete bzw. ortsübliche Miete, was in der Regel bereits eine Verdoppelung der Miete bedeutet, der Boden entzogen. Damit müssen die Mieter nicht mehr kündigen und können zu der bisherigen beziehungsweise auf Grund des planmäßigen Abbaus der Förderung mäßig erhöhten Miete wohnen bleiben. Vetter forderte den Senat auf, nun unverzüglich ein neues Konzept unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG zu entwickeln, damit es wieder Planungssicherheit für Mieter und auch Vermieter gibt.
Das OVG stellt darauf ab, dass das Förderverhältnis bei verständiger Auslegung des (Grund-)Förderungsbescheides nicht auf 15, sondern auf 30 Jahre angelegt gewesen sei. Nach den Bestimmungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes habe das Land Berlin die Pflicht gehabt, bei der Vergabe der (Grund-)Förderung darauf zu achten, dass die Sozialwohnungen auf Dauer mit für Sozialmieter geeigneten Mieten bewirtschaftet werden konnten. Die nunmehr vom Land Berlin angeführte Entspannung am Wohnungsmarkt und die angespannte Haushaltslage berechtigten das Land Berlin zu einer Verringerung der Förderung, nicht aber zum völligen Ausstieg aus der Anschlussförderung.
Der Berliner Mieterverein e.V. begrüßt diese Entscheidung. Er sieht sich in seinen Forderungen nach einer Einzelfallförderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Prüfung der Werthaltigkeit des Objektes statt einem radikalen Ausstieg aus einem widersinnigen Fördersystem bestätigt. Auch die vom Senat eingesetzte Expertenkommission hatte diesen Weg empfohlen.
Das Urteil im Wortlaut: OVG Berlin vom 24.7.03 – OVG 5 S 8.03 –.
09.07.2014