Pressemitteilung Nr. 17/04
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG 2 B 3.02, OVG 2 B 4.02 und OVG 2 B 5.02), wonach die zum Schutz der Wohnbevölkerung in den Milieuschutzgebieten erlassenen Mietobergrenzen unzulässig sind, stoßen beim Berliner Mieterverein auf Unverständnis und lösen große Besorgnis aus. Dazu Hartmann Vetter, der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V.:
Diese Entscheidungen werden zur Konsequenz haben, dass Mieter erheblich mehr Geld für Modernisierungen ausgeben oder aber umziehen müssen. Damit verkommt der Milieuschutz (Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) in den 18 Berliner Gebieten, wie er im Baugesetzbuch vorgesehen ist, zu einer Worthülse. Das Bemühen insbesondere der Innenstadtbezirke um Stabilisierung von Quartieren wird ebenso konterkariert wie die Sicherung des Wohnens im Zentrum der Stadt. Damit setzt sich die unheilvolle Rechtsprechung zu den Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten fort.
Der Berliner Mieterverein hält die Entscheidung für falsch. Nach dem Baugesetzbuch bedürfen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters in den Milieuschutzgebieten einer besonderen Genehmigung des Bezirksamtes. Sie darf durch das Bezirksamt nur versagt werden, „wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten werden soll“. Sie ist zu erteilen, wenn die „Änderung einer baulichen Anlage (Modernisierung) der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient“. Die zeitgemäße Ausstattung ist nach Auffassung des BMV erst dann erreicht, wenn zwei Drittel aller Wohnungen des Gebietes über genau diesen Zustand verfügen. Werden Maßnahmen durchgeführt, die noch nicht zeitgemäß sind, können Mietobergrenzen zur Wahrung des Milieuschutzes auferlegt werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum das OVG von der 2/3-Regelung aus der Rechtsprechung des Zivilrechts abweicht.
Die Satzung zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) am Falkplatz trat am 18.12.1997 in Kraft (GVBl.97, 641). Im Oktober 2002 aktualisierte das Bezirksamt das Verfahren und bestätigte folgende Mietobergrenzen (nettokalt): 5,29 Euro/qm/mtl. für Wohnungen bis unter 40 qm, 4,78 Euro/qm/mtl. für Wohnungen von 40 bis unter 60 qm, 4,31 Euro/qm/mtl. für Wohnungen von 60 bis unter 90 qm und 4 Euro/qm/mtl. für Wohnungen über 90 qm. Der Berliner Mieterverein fordert das Bezirksamt Pankow auf, alle Rechtsmittel gegen das Urteil auszuschöpfen. Gleichzeitig ist zur Absicherung der Mietobergrenzen in Milieuschutzgebieten eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin erforderlich, mit der der zeitgemäße Standard präzisiert wird.
03.03.2018