Pressemitteilung Nr. 5/05
Der Bundesgerichtshof hält die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegel 2003 für anwendbar, so dass ein Sachverständigengutachten in der Regel nicht einzuholen ist.
Mit dieser Entscheidung vom 20.04.05 (VIII ZR 110/04) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, das die Spanneneinordnung angewendet hatte. Über die Anwendbarkeit hatte es juristischen Streit gegeben. Da diese nicht Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels ist, sollte diese nicht anwendbar sein mit der Folge, dass eine Einordnung in die Spanne des Mietspiegels nur durch ein Sachverständigengutachten möglich wäre. Der BGH stellt klar, dass die Verwendung des Mietspiegels nebst Spanneneinordnung im Interesse beider Parteien eine schnelle Entscheidung ermöglicht und unverhältnismäßige Gutachterkosten vermeidet.
Diese Klarstellung wird die Verhandlungen für den jetzigen Mietspiegel hoffentlich voranbringen, begrüßte der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter das Urteil.
15.05.2017