Pressemitteilung Nr. 07/05
Zum 1. Juli 2005 ist das „Rundschreiben zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II“ in Kraft getreten.
Bei Neubezug einer Wohnung gelten nachstehende Brutto-Warmmieten als angemessen:
1-Personen-Haushalt: 360 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro.
Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes:
Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte.
Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen – insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen.
Sollte ein ALG II-Bescheid entgegen den in der AV-Wohnkosten festgelegten Regeln nicht die volle Übernahme der Mietkosten beinhalten, sollte umgehend Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden. Darüber hinaus sollte der betroffene Bürger umgehend der Senatsverwaltung hiervon Kenntnis geben und Änderung verlangen:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz – Ref. I C 2 -,
Oranienstraße 106, D-10969 Berlin; E-Mail: pressestelle@sengsv.verwalt-berlin.de).
Weitere Infos in unserer Info Nr. 136.
09.07.2014