Pressemitteilung Nr. 11/05
Die Mieter der so genannten Hüttenwegsiedlung brauchen den Anbau von Aufzügen nicht zu dulden bzw. sind nicht verpflichtet, hierfür eine Mieterhöhung von bis zu 200 Euro monat-lich zu zahlen. Darauf weist der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. (BMV), Hartmann Vetter, nach Prüfung des Kaufvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Parkviertel-Dahlem Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, einer Tochter der Appellas hin. Entgegen der Regelung im Kaufvertrag versucht Appellas, den Mietern eine für sie ungünstige Einzelvereinbarung unterzuschieben, nach der der Anbau von Balkonen zulässig wäre. An dieser Modernisierungsmaßnahme zeigt sich nach Auffassung Vetters deutlich, welche negativen Konsequenzen für die Mieter eine Privatisierung hat. Die Bundeswohnungen sind an einen privaten Investor verkauft worden, der mit unseriösen Methoden die Mieter unter Druck zu setzen versucht.
In § 11 Abs. 3 des Kaufvertrages hatte sich Appellas verpflichtet, einen Aufzug nur anzubauen, wenn dieser für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich ist.
Nach Einschätzung des Berliner Mietervereins gibt die Regelung in § 11 Abs.3 des Kaufvertrages den Mietern die Möglichkeit, dem nachträglichen Anbau des Aufzuges zu widersprechen:
- Der Aufzug ist keine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie und dient auch nicht der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. (Gemäß § 34 Abs. 6 der Bauordnung Berlin ist der Einbau eines Aufzugs erst bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen vorgesehen. Die Gebäude in der Hüttenwegsiedlung, die aufgestockt werden sollen, werden jedoch lediglich mit einem 4. OG, d.h. inklusive des Hochparterres lediglich mit einem fünften Vollgeschoss ausgestattet.)
- Der Aufzug ist auch keine Ausstattung einer Mietwohnung, die in der „näheren Umgebung allgemein üblich“ wäre.
- Schließlich – und dies ist entscheidend – ist der Aufzug auch KEIN behindertengerechter Umbau des Hauses. Da der Aufzug auf den Zwischenpodesten des Treppenhauses hält, ist zum Erreichen der Wohnungen weiterhin das Überwinden von Treppen erforderlich. Damit liegt das für einen behindertengerechten Umbau erforderliche Kriterium der Barrierefreiheit nicht vor!
Appellas versucht nun die Mieter mit einer veränderten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zu täuschen. Statt die kaufvertragliche Bestimmung zu Grunde zu legen, wird den Mietern ein veränderter Text untergeschoben. Dieser sollte auf keinen Fall unterschrieben werden.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 b) des Kaufvertrages sieht vor, dass Mieter – abgesehen von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Wärmedämmung), gesetzlich zwingenden oder allgemein üblichen Maßnahmen und Balkonen – nur folgende Maßnahmen dulden müssen: „alle Maßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr im Sinne von § 554 a BGB erforderlich sind, namentlich für den Einbau von Rampen und Aufzügen.“
Damit ist klargestellt, dass der Anbau von Aufzügen nur dann von Mieterseite geduldet werden muss, wenn sich der Aufzugsanbau als behindertengerechter Umbau der Mietsache darstellt.
Anders die von Seiten der Parkviertel-Dahlem Grundstücks GmbH & Co. KG angebotenen Mietvertragsanlagen – hiernach müssen die Mieter folgende Modernisierungsmaßnahmen dulden:
„der Anbau von Balkonen, Loggien oder Wintergärten, sowie Rampen, Aufzüge und alle Maßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu Ihr dienlich sind.“
Der entscheidende Unterschied zur Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 2 b) des Kaufvertrages besteht darin, dass die zwingende Verbindung zwischen Aufzug und behindertengerechter Nutzung aufgehoben wird und sowohl ein Aufzugsanbau (aus welchen Motiven auch immer), als auch behindertengerechte Umbauten stattfinden können, ohne dass sich der Aufzugsanbau als behindertengerechte Maßnahme darstellen muss. Das ist eine entscheidende Verschlechterung der von Mieterseite möglichen Widerspruchsmöglichkeiten gegen den Aufzugsanbau.
§ 11 Abs. 3 Kaufvertrag lautet:
3) Während der in Abs.2 genannten Frist dürfen nur Modernisierungen i.S.v. § 559 Abs. 1 BGB durchgeführt werden, die der Einsparung von Heizenergie oder der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dienen oder das Mietobjekt in einen Zustand versetzen, wie er in der näheren Umgebung allgemein üblich ist, es sei denn, der Mieter stimmt einer darüber hinausgehenden Modernisierung ausdrücklich zu. Von Satz 1 nicht betroffen sind
a) der Anbau von Balkonen, Loggien oder Wintergärten und
b) alle Maßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr i.S.v. § 554 a BGB erforderlich sind, namentlich für den Einbau von Rampen und Aufzügen.
Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung sowie alle baulichen Veränderungen, die keine Modernisierung i.S.v. § 559 Abs.1 BGB darstellen, bedürfen keiner Zustimmung des Mieters. Gleiches gilt bei Modernisierungsmaßnahmen, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter auf eine Mieterhöhung nach den §§ 559 bis 559 b BGB in Schriftform verzichtet.
02.01.2014