Pressemitteilung Nr. 06/06
Am Mittwoch, dem 24. Mai 2006, hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (BverwG 4 C 9.04) die Revision zum Mietobergrenzenurteil des OVG Berlin (OVG 2 B 18.02) verworfen. Die zuständige Kammer hält pauschale Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für unzulässig. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, dessen Sanierungsbescheid für ein Objekt in einem Friedrichshainer Sanierungsgebiet der Stein des Anstoßes war, darf Eigentümer nach Auffassung der Bundesrichter durch solche Mietbeschränkungen nicht daran hindern, die zivilrechtlich zulässigen Mieterhöhungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der Berliner Mieterverein (BMV) hält das Urteil für falsch. „Der behutsamen Stadterneuerung wird damit ein schwerer Schlag versetzt“, kritisiert Reiner Wild, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V.. „Das Urteil ist auch eine Ohrfeige für den Bundesgesetzgeber“, so Wild, denn trotz regelmäßiger Änderungen am Baugesetzbuch gebe es im Sanierungsrecht keine tragfähigen Formulierungen, die den im Grundsatz akzeptierten Verdrängungsschutz mit Hilfe von Mietbeschränkungen ermögliche. „Wir fordern daher Bundesbauminister Tiefensee auf, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Anlass für eine rasche Novelle des Sanierungsrechts zu nehmen.
Gleichzeitig forderte der Berliner Mieterverein die betroffenen Berliner Bezirksämter auf, bei ihrem im Jahre 2004 eingeführten Verfahren zu bleiben. Schon nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurden Sanierungsbescheide nicht mehr mit Mietobergrenzen versehen. Vielmehr wurden Auflagen zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen mit dem Mieter erteilt. In den Modernisierungsvereinbarungen sollen auch weiterhin Miethöheregelungen festgehalten werden, wenn die üblichen Ausstattungsstandards durch umfangreiche und teure Modernisierungen (z.B.: Balkonanbau, Aufzugseinbau, Wärmedämmungen) überschritten werden.
02.01.2014