Pressemitteilung Nr. 7/09
Die 63. Kammer des Berliner Landgerichts hat kürzlich im Berufungsverfahren die Räumungsklage der DIBAG Industriebau AG gegen die Mieter einer Wohnung in den IBA-Bauten von O.M. Ungers zurückgewiesen (LG Berlin, 63 S 13/08, vom 19.6.09).
Die DIBAG Industriebau AG aus München versucht seit dem Erwerb der Wohnanlage den Abriss und eine Neubebauung mit hohem Gewerbeanteil durchzusetzen. Das Bezirksamt Mitte hatte mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der im September letzten Jahres festgesetzt wurde, die planerischen Grundlagen für den Nutzungswechsel geschaffen.
„Das jetzt ergangene Urteil ist eine schallende Ohrfeige für den Investor, die auch dem Bezirksamt zu denken geben sollte“, kommentierte Reiner Wild, Vize-Hauptgeschäftsführer des Berliner Mietervereins, das Urteil. Die DIBAG konnte mit ihrer Klage nicht durchdringen, weil sie nach Auffassung der 63. Kammer nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie die in der Kündigung angegebene Ersatzbebauung tatsächlich umsetzen wird. Im Interesse des Mieterschutzes, heißt es, müsse eine Deckung zwischen dem mit der Kündigung mitgeteilten Lebenssachverhalt und der tatsächlichen Bauplanungsabsicht feststellbar sein. Für die Richter war nicht erkennbar, was nach Beendigung der Mietverhältnisse konkret passieren wird. Damit liege eine unzulässige Vorratskündigung vor. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Berliner Mieterverein begrüßt das Urteil. „Es ist für Mieter nicht zumutbar, dass aufgrund vager Bauabsichten eine Vertreibung von Bewohnern stattfindet“, erklärte Wild.
01.01.2014