Pressemitteilung Nr. 11/10
„Zur Vermeidung von sozialen Verwerfungen, wie wir sie jetzt durch drastische Mietsteigerungen in zahlreichen Objekten des Sozialen Wohnungsbaus erleben müssen, hätte der Berliner Senat längst tätig werden können“, kritisierte Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. „Wir könnten seit 4 Jahren ein Wohnraumförderungsgesetz haben, mit dem die Mieten in den Wohnungen ohne Anschlussförderung durch das Vergleichsmietensystem begrenzt werden könnten“, erklärte Wild anlässlich der heutigen Sitzung des Bauausschusses. Doch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat sich bislang beharrlich geweigert, die Veränderungen am Wohnungsmarkt zur Kenntnis zu nehmen – mit dem ständigen Verweis auf eine angebliche Reserve von 100.000 leeren Wohnungen. Währenddessen läuft das gigantische Geschäft mit den Sozialwohnungen weiter. Findige Immobilienfirmen erwerben die Objekte aus der Insolvenz und können mit dem Schutz der Kostenmiete erhebliche Gewinne einstreichen.
Der Berliner Mieterverein setzt sich für die umgehende Verabschiedung eines Wohnraumförderungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus ein und appelliert an die Fraktionen, einen Entwurf rasch zu erstellen, in dem Vorgaben für den Wohnungsbestand gemacht werden. Ggf. sind rechtliche Regelungen für die Gebäude, in denen keine Anschlussförderung mehr gewährt wird, vorzuziehen. Mit dem Wohnraumförderungsgesetz ist die Kostenmiete abzuschaffen. Mietsteigerungen und Mietvertragsabschlüsse sind bis zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nur bis zu einem Oberwert zulässig. Dieser Oberwert kann regional festgelegt werden, sollte aber höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 10 Prozent betragen.
Für die Mieter in den Sozialwohnungen, die derzeit von den drastischen Mieterhöhungen betroffen sind, weil die Anschlussförderung des Senat nicht mehr gewährt wird, verlangt der Mieterverein jedoch eine Sofortlösung, die aus folgenden Punkten besteht.
1. Bis zum Zeitpunkt des Auszugs soll für die Fälle, in denen vom Sonderkündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, ein Härteausgleich auf Basis veränderter Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im Sozialen Wohnungsbau 2007 (Mietausgleichsvorschriften 2007) gewährt werden.
2. Die Mietausgleichsvorschriften 2007 sind zumindest dahingehend zu ändern, dass die Drei-Jahres-Frist gemäß Pkt. 7 der Mietausgleichsrichtlinien, die die Gewährung des Härteausgleichs auf eine Frist von drei Jahren nach Ende der Grundförderung beschränkt, entfällt. Zudem soll als Maßstab gemäß Nr. 5 Abs. 3 der Mietausgleichsvorschriften 2007 für die Gewährung des Mietausgleichs zukünftig der durchschnittliche Mittelwert aller Mietspiegelfelder der Baualtersklassen 1984-2000 herangezogen werden. Die Umzugskostenhilfe gemäß Nr. 11 Abs. 3 der Mietausgleichsvorschriften 2007 ist ohne die 5- bzw. 8-jährige Befristung nach Ende der Grundförderung zu gewähren, soll aber nur im Zusammenhang mit einer Mietsteigerung oder einer Einkommensverschlechterung stehen.
3. Die Belegungsbindung ist in den Objekten wieder einzuführen, es sei denn, die Gebäude liegen in den Kategorie I-Gebieten (Maßnahmenprogramm Großsiedlungen – Abl.10, S. 68)
01.01.2014