Pressemitteilung Nr. 17/13
Der Berliner Mieterverein begrüßt, dass der Berliner Senat auf Vorschlag des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt, Michael Müller, mit einer Verordnung die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen gemäß einer Ermächtigung aus dem neuen Mietrechtsänderungsgesetz von 20 % auf 15 % in drei Jahren gesenkt hat. „Es ist gut und wichtig, dass die neue Kappungsgrenze stadtweit gilt. Die Verordnung kann aber nur ein erster Schritt zur Verbesserung des Mieterschutzes sein“, erklärte Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild. „Der Senat muss sich auf Bundesebene verstärkt für eine Kappung der Miethöhe bei Wiedervermietung und eine Senkung der Mietsteigerung bei Modernisierung einsetzen sowie nun auch ein stadtweites Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen.“
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 18. Mai 2013, Seite 128, ist die Kappungsgrenzen-Verordnung gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB verkündet. Die Verordnung trat am 19. Mai in Kraft und ist befristet bis 10. Mai 2018. Damit ergibt sich: Für alle ab dem 19. Mai 2013 zugegangenen Mieterhöhungen nach § 558 BGB gilt, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Betriebskostenerhöhungen und Mietsteigerungen wegen Modernisierung abgesehen, nicht um mehr als 15 % erhöhen darf.
Mit der Verordnung ist nunmehr klargestellt, dass in Berlin die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. „Damit liegt auch eine Voraussetzung für die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes vor, mit dem sich Mieter gegen Mietpreisüberhöhung bei neuen Verträgen zur Wehr setzen können“, erklärte Mietervereinsgeschäftsführer Wild.
28.05.2018