Pressemitteilung Nr. 20/2015
Die 18. Kammer des Berliner Landgerichts (LG Berlin 18 S 411/13) hat in der Entscheidung vom 20.4.2015 die Berufung eines Vermieters zu einer Entscheidung des AG Charlottenburg (210 C 209/13) zurückgewiesen und dem Vermieter den Anspruch auf eine Mieterhöhung verwehrt, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten werden sollte. „Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts. Es beseitigt zunächst die durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.5.2015 (235 C 133/13) hervorgerufene Unsicherheit über die Bedeutung des Mietspiegels als Kontrollinstrument für Mieterhöhungen“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Die 18. Kammer des Landgerichts hat verantwortungsvoll das Vermieterbegehren geprüft und verworfen.“
Die 18. Kammer des Berliner Landgerichts ist auch für die inzwischen eingelegte Berufung zur Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (235 C 133/13) zuständig, in der der Mietspiegel 2013 als nicht qualifiziert entwertet wurde. Für die Berufung der Mieter bestehen daher auch in dieser Streitangelegenheit gute Erfolgsaussichten.
„Die Berliner Justiz hat mit ihrer Pressemitteilung vom 11.5.2015 über die erfolgreiche Entwertung des Mietspiegels in der Entscheidung 235 C 133/13 des Amtsgerichts Charlottenburg deutschlandweit massiv zur Verunsicherung von Mietern wie Vermietern beigetragen und zur Diskreditierung von aufwendig und sachgerecht erstellten qualifizierten Mietspiegel beigetragen“, so Wild. „Es ist ein Skandal, dass die Justizpressestelle in ihrer Erklärung vom 11.5.2015 weder auf das am 20.4.2015 – also vorher – ergangene Urteil der zuständigen Berufungskammer (18 S 411/13) noch auf die fünf zuvor ergangenen Urteile des AG Charlottenburg (210 C 209/13, 217 C 145/14, 217 C 157/14, 229 C 315/14, 232 C 262/14) verwiesen hat, in denen der Mietspiegel 2013 als ein qualifizierter Mietspiegel bestätigt wurde.“ Der Berliner Mieterverein wird sich dazu an Justizsenator Heilmann wenden und eine Erklärung verlangen.
In dem konkreten Fall ging es um ein Haus am Stuttgarter Platz in Charlottenburg. Hier begründete ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit 5 Vergleichswohnungen. Für die 110 qm große Wohnung wurde eine Mieterhöhung von 708,- € nettokalt auf 850,- € nettokalt im Monat verlangt. Die Ausgangsmiete lag bereits über der aus dem Mietspiegel ermittelten ortüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter behauptete, der Mietspiegel 2013 sei nicht qualifiziert, weil sein Haus in mittlerer Wohnlage liegen würde, das Nachbarhaus aber in guter Wohnlage. Zudem fehle eine vierte, beste Wohnlage wie es sie in München gäbe und die Daten des Mietspiegels seien eine Zufallsstichprobe, in der höhere Mietpreise nicht berücksichtigt würden. Die Richter der 18. Kammer des Berliner Landgerichts wiesen alle Behauptungen zu Recht als unsubstantiierte Einwände zurück und bewerteten den Mietspiegel 2013 als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des Gesetzes, der nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt wurde. Gerade die Kritik an der Wohnlageeinstufung sei weder theoretisch noch von der tatsächlichen Bewertung her geeignet, den Status des Mietspiegels in Frage zu stellen.
„Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung können die Berliner Mietspiegel also weiterhin zur Kontrolle von Mieterhöhungen wie auch bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete bei Wiedervermietung (Mietpreisbremse) genutzt werden“ erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Die Revision gegen das Urteil 18 S 411/13 wurde nicht zugelassen.
03.06.2015