Pressemitteilung Nr. 23/2015
„Das Urteil ist eine erste Hilfestellung für Mieter in der Frage, ob der Mietspiegel als Kontrolle für die ortsübliche Vergleichsmiete verwendet werden kann“, erklärt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Mit dem Urteil werden teure Gutachterkosten vermieden, die in der Regel am Ende vom Mieter zu bezahlen sind“.
Auch wenn mit dieser Rechtsprechung der 67.Kammer des Landgerichts Berlin keine Aussage dazu getroffen wurde, ob der Mietspiegel qualifiziert ist oder nicht, können sich Mieter im Streit um die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte Lichtenberg, Mitte und Wedding weiterhin bei der Abwehr von Mieterhöhungen und auch beim Streit um die Höhe der Miete bei Wiedervermietung auf den Mietspiegel berufen. „Ungeachtet dessen ist nach unserer Auffassung der Berliner Mietspiegel 2013 ein qualifizierter Mietspiegel, für den nach dem Gesetz vermutet werden muss, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete richtig abgebildet“, so Wild.
16.07.2015