Pressemitteilung 38/2015
„Der Beschluss der 1. Kammer der Berliner Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 (VG 1 L 317.15) macht deutlich, dass der Berliner Senat dringend das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum überarbeiten muss“, erklärt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
Die jetzige Formulierung im Gesetz bewirkt, dass eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn angemessener Ersatzwohnraum gestellt wird. Dies ist zu oberflächlich und ermöglicht Urteile wie das jüngst vom Berliner Verwaltungsgericht erlassene. Im Gesetz muss hingegen klargestellt werden, dass ein Ersatz von Mietwohnraum durch Eigentumswohnungen ausgeschlossen wird, da im Gegensatz zum Mietwohnraum die Eigentumswohnung keine allgemeine Verfügbarkeit für Wohnungsmarktteilnehmer darstellt, fordert Wild. Denn zwar könne jeder potenzielle Eigentümer eine Wohnung auch anmieten, aber nicht jeder Mieter könne eine Eigentumswohnung erwerben. Bei einem Eigentümeranteil von 15 Prozent in Berlin sei das neu geschaffene Angebot mit Eigentumswohnungen zu einschränkend. Auch der Ersatz durch hochpreisigen Mietwohnraum sei angesichts der Marktlage zu unterbinden. „Wir schlagen für die Überarbeitung des Gesetzes vor, dass der Ersatzwohnraum nur angemessen ist, wenn der Mittelwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes des abzureißenden Wohnraums um nicht mehr als 20 Prozent überschritten wird. Nur mit dieser Beschränkung könne sichergestellt werden, dass nicht Mieter trotz des Verbots der Zweckentfremdung verdrängt werden“, so Wild.
Der Berliner Mieterverein beklagt, dass zwar eine ganze Reihe Maßnahmen zur Steuerung des Wohnungsmarktes beschlossen wurden, aber Ende wenig rauskommt. So ist das Verbot der Zweckentfremdung bislang weitgehend ein Papiertiger geblieben.
Mehr Informationen zum Thema "Zweckentfremdung von Wohnraum" (Mai 2016):
07.05.2016