Pressemitteilung 40/2015
Der Berliner Mieterverein begrüßt das Urteil des BGH vom heutigen Tag, mit dem die Rechtsmäßigkeit der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung bestätigt wird.
Der Berliner Senat hatte 2013 von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt. In bestehenden Mietverhältnissen darf seitdem die Miete in drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent erhöht werden.
Das wirkt sich insgesamt dämpfend auf das Mietniveau aus.
Doch auch ein weiterer Aspekt ist wichtig: Der BGH hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass in Berlin die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. „Das gibt gesetzlichen Spielraum für weitere mieterschützende Instrumente“, so Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. So ist eine Voraussetzung für die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes gegeben, mit dem sich Mieter gegen Mietpreisüberhöhungen zu Wehr setzen können. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, den § 5 Wirtschaftsstrafgesetz so nachzubessern, dass er in der Praxis auch wieder angewandt werden kann.
„Dies wäre als flankierende Maßnahmen zur Mietpreisbremse, die auf Grund ihrer Ausnahmen bislang nicht den effektiven Schutz vor steigenden Mieten erbringt, ein wichtiger Schritt“, so Wibke Werner.
„Der Berliner Mieterverein erinnert an diese zweite Kappungsgrenze, die Mieter nutzen sollten“, so Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins.
Bei Mieterhöhungen darf auch die ortsübliche Miete nicht überschritten werden.
Bei dieser Prüfung hilft der Berliner Mieterverein mit seiner Aktion Mietpreisprüfung.
28.05.2018