Pressemitteilung 45/2015
Die 18. Kammer des Berliner Landgerichts lagen heute zwei Fälle zur Beurteilung des Berliner Mietspiegels 2013 vor.
„Das erste Urteil ist eine weitere Hilfestellung für Mieter“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Mieter konnten sich damit zu Recht bei der Kontrolle von Mieterhöhungen auf den Mietspiegel berufen, denn der sei, so die Richter der 18. Kammer (Az 18 S 108/15), im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung eine geeignete Schätzgrundlage (Indizwirkung) zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ob der Mietspiegel 2013 qualifiziert sei, sei dahingestellt. Es ginge letztendlich auch darum, unnötige und teure Gutachten zu vermeiden, denn die strittige Mieterhöhung stehe dazu in keinem Verhältnis, so der Bezug der Richter auf ein Urteil des AG Charlottenburg (Az 232 C 262/14). Die Berufung der Vermieterseite wurde daher zurückgewiesen und das im konkreten Fall maßgebliche Urteil des AG Charlottenburg (Az 226 C 289/14) bestätigt. Darin war die Mieterhöhung zurückgewiesen worden. Für Mieter, deren Streitigkeiten vor dem AG Charlottenburg und dem AG Spandau landen, also durchaus eine gute Nachricht, auch wenn „nach unserer Auffassung der Berliner Mietspiegel 2013 ohnehin ein qualifizierter Mietspiegel ist, für den nach dem Gesetz vermutet werden muss, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete richtig abbildet“, so Wild.
„Im zweiten Urteil des heutigen Tages hat sich die 18. Kammer um die Bewertung des Mietspiegels herumdrücken wollen“, so Wild. Auch hier wurde die Berufung (Az 18 S 183/15) am Ende abgelehnt, da die Vermieterseite nicht zu einer Einigung bereit war. Nur war in diesem Fall aus der Charlottenburger Seelingstraße die Mieterin vor dem Amtsgericht (Az 235 C 133/13) unterlegen. Sie sollte der Mieterhöhung – nachdem gutachterlich der Mietsspiegel als nicht qualifiziert abgewertet wurde – zustimmen. Dagegen war Berufung eingelegt worden. Die Richter befanden nun, sie hätten sich mit der Frage der Qualifiziertheit des Mietsspiegels gar nicht auseinandersetzen müssen, da die Mieterseite den Beweis über die Qualifiziertheit des Mietspiegels habe führen müssen, was sie aber aus Sicht der Richter nicht hinreichend getan habe. Vielmehr habe die Mieterseite selbst Kritik am Mietspiegel geäußert. „Diese Kritik stellte aber nach unserer Einschätzung nicht den Status des qualifizierten Mietspiegels in Frage“, erläutert dazu Reiner Wild. Die Richter sahen dies anders, meinten, dass beide Seiten den Mietspiegel 2013 als nicht geeignet betrachten würden und sahen damit eine Prüfung der Qualifiziertheit als nicht erforderlich an. Somit würde dann die konkrete gutachterlich errechnete Miethöhe aus dem Verfahren vor dem AG Charlottenburg maßgeblich werden.
Wegen der besonderen Umstände muss dieses zweite Urteil (Az 18 S 183/15) jedoch bei der Bewertung der Mietspiegel außer Acht gelassen werden, erklärte Wild.
02.12.2015