Pressemitteilung Nr. 31/2016
„Mit der gestrigen Entscheidung der Zivilkammer 65 des Berliner Landgerichts (Az 65 S 197/16) hat sich die Rechtssicherheit des Berliner Mietspiegels weiter erhöht“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Inzwischen wenden 3 von 4 Kammern des Landgerichts den Mietspiegel als Kontrollinstrument von Mieterhöhungen an, weil sie ihn zumindest als eine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete erachten. Auch die 18. Zivilkammer (Az 18 S 111/159) und die 67. Zivilkammer (Az 67 S 72/169) waren so verfahren.
In dem gestern entschiedenen Verfahren konnte der klageführende Vermieter die „Indizwirkung“ des Mietspiegels nicht entkräften, dass der Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete in geeigneter Weise wiedergeben würde. „Wir begrüßen auch, dass die Richter einem vom Vermieter vorgelegten Parteigutachten mit 11 Vergleichswohnungen eine klare Absage erteilt haben, da der Mietspiegel allemal eine bessere Wiedergabe der ortsüblichen Vergleichsmiete darstellt, als dies Mietgutachten vermögen“, so Wild.
Auch die 63. Zivilkammer hat den Mietspiegel schon mehrfach als Schätzgrundlage benutzt, allerdings war in diesen Fällen der Mietspiegel an sich weder vom Mieter noch vom Vermieter angegriffen worden.
„Wir empfehlen daher dringend allen Mietern, auch einen Rechtsstreit um die die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel überschreitende Mietforderung nicht zu scheuen“, so Wild. Bei der Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Berliner Mieterverein behilflich. Im Jahr 2015 wurden knapp 20.000 Mieter zur Miethöhe beraten, etwas mehr als 19 Prozent aller Beratungen, die der Mieterverein in diesem Jahr leistete.
Auch wenn der Berliner Mietspiegel inzwischen bei den Gerichten weitgehend akzeptiert wird, so zeigen doch die aktuellen Vermieterangriffe auf den Münchner Mietspiegel, dass der Bundesgesetzgeber nach wie vor die Rechtssicherheit der Mietspiegel stärken muss, fordert Wild.
02.02.2023