ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
Pressemitteilung Nr. 44/20
„Es ist ein Glücksfall für die Berliner Mieterschaft, dass wir in Anbetracht der wirtschaftlichen Krise aufgrund der COVID 19-Pandemie hier einen Mietendeckel haben“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Auch die zweite Stufe des Mietendeckels, die Absenkung der Miete bei rund 365.000 Mietverhältnissen, ist sachgerecht, vertretbar und sinnvoll.“ Die Mietsenkungen werden vorrangig bei Mietverträgen, die in den letzten 5 bis 6 Jahren abgeschlossen wurden und in modernisierten Wohnungen eintreten.
Von 2014 bis 2019 stiegen die Mieten bei Wiedervermietung um knapp 30 %, bei Modernisierungen erhöhten sich die Mieten zumindest bis Ende 2018 bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung um im Durchschnitt 175 Euro im Monat. Während in Berlin rund 30 % der Haushalte mit einem Haushaltsnettoeinkommen von unter 1.500 Euro im Monat auskommen müssen, sind die Immobilienvermögen – in Folge der hohen Nachfrage und der unzureichenden Mieterschutzregeln im BGB – massiv angestiegen. Die Absenkung der hohen Mieten ist daher vertretbar. Von der Reduzierung der Mieten profitieren breite Schichten der Bevölkerung, die von Modernisierung betroffen waren oder die wegen fehlenden Angebots preisgünstiger Wohnungen auch hohe Mieten bei Wiedervermietung abschließen mussten. Deren Wohnkostenbelastung, die oft bei 50 % des Nettoeinkommens liegt, wird nun sinken.
„Wir befürchten, dass vor allem private Anbieter weit überwiegend von sich aus die Miete nicht senken“, so Wild. Denn mit der Novembermiete wurde zumeist die bisherige Mietforderung voll abgebucht. Informationsschreiben an die Mieter gäbe es nur selten. Wird auch im Dezember die bisherige Miete eingezogen, empfiehlt der Berliner Mieterverein dringend, die Miethöhe zu prüfen. Für die Ermittlung des möglichen Absenkungsbetrages steht auf der Webseite des Mietervereins ein Online-Mietendeckelrechner auch in englischer und türkischer Sprache zur Verfügung. Für eine schriftliche Prüfung durch den Mieterverein kann ein Fragebogen heruntergeladen oder beim Mieterverein angefordert (Tel. 030/22626-0) werden. Nach Ermittlung der Mietpreisüberhöhung sollte der Vermieter zur Senkung der Miete aufgefordert werden. Kommt er dem nicht nach, bieten sich zwei Wege zur Verfolgung der Ansprüche an. Entweder senkt der Mieter selber oder er schaltet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ein, die dann per Verwaltungsakt die Miete senken kann. Der Mieterverein empfiehlt allerdings wegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Deckels sicherheitshalber bei hohen Senkungen das gesparte Geld zunächst beiseite zu legen.
„Dieser Prüfung des Mietendeckels durch das Bundessverfassungsgericht sehen wir recht optimistisch entgegen“, erklärte Wild. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte einen Eilantrag gegen die Absenkung der Miete (1 BvR 972/20) zurückgewiesen und dabei erklärt, „dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies im Einzelfall zu besorgen wäre, haben Vermietende die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 8 MietenWoG Bln auf Genehmigung einer höheren Miete zu stellen.“
23.09.2021