Leitsätze:
Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formalen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter die Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlasste Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert.
Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis aus einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Februar 2004 – VIII ZR 116/03, WM 04, 283).
BGH v. 12.5.2004 – VIII ZR 234/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Sinn und Zweck des § 558 Absatz 5 BGB ist es für eine wirksame Mieterhöhung nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich die Drittmittel benennt, ohne die ihnen zu Grunde liegenden Berechnungspositionen darzulegen. Der Vermieter muss, wenn er eine öffentliche Förderung erhalten hat, diejenigen Berechnungsgrundlagen für die Drittmittel darlegen, von denen allein er Kenntnis hat. Hierzu gehört die Angabe, wann er welche Mittel, zu welchem Zweck – Modernisierung oder Instandsetzung -, gegebenenfalls zu welchem Zinssatz erhalten hat. Anderenfalls ist das Mieterhöhungsverlangen aus formalen Gründen unwirksam. Dies gilt nach Auffassung des BGH selbst dann, wenn der nicht erläuterte Hinweis auf einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist.
03.01.2018