Leitsatz:
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
BGH v. 19.1.2005 – VIII ZR 114/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
31.12.2017