Leitsätze:
1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung: Auch unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG ist es nicht zu beanstanden, in Fällen des nicht verwirklichten Eigenbedarfs dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnisbereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, aufzuerlegen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen; erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis für seine Behauptung, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte.
2. Eine sogenannte „Vorratskündigung“, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zu Grunde liegt, ist unzulässig.
3. Der Umstand, dass der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen herzurichten, steht einem Eigenbedarf nicht entgegen, auch wenn sich die Sanierung etwa auf Grund begrenzter finanzieller Mittel oder wegen der Vornahme von Eigenleistungen – über einen Zeitraum erstreckt, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer überschreitet.
BGH v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
27.03.2022