Leitsatz:
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft.
BGH v. 28.9.2005 – VIII ZR 399/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mieter, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist, müssen sich um das Schicksal von mitvermieteten Nebenräumen (Garage, Stellplatz, Keller usw.) kümmern.
Es ist zu unterscheiden:
Bleiben diese Räume im Gemeinschaftseigentum, haben sie nach dem Verkauf nur einen Vermieter, den Käufer ihrer Wohnung (vgl. BGH v. 28.4.1999 – VIII AR Z1/98 -, MM 99, 261; ZMR 99, 546; WM 99, 390; NZM 99, 553; GE 99, 770; NJW 99, 2177).
Werden solche Nebenräume aber zum Sondereigentum und von einem anderen als dem Wohnungskäufer erworben, treten beide Käufer in den Mietvertrag ein (vgl. BGH vom 28.8.2005). Dann bestimmt sich das Verhältnis der beiden Eigentümer nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft, nicht nach denen der Gesamtgläubigerschaft. Da die Verwaltung nach §§ 744, 745 BGB nur gemeinsam möglich ist, müssen beide Eigentümer bei der Einziehung der Miete auch zusammenwirken.
30.12.2016