Leitsatz:
Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.
BGH v. 24.11.2005 – V ZB 24/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
23.12.2017