Leitsatz:
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.
BGH v. 19.6.2006 – VIII ZR 284/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln endet gegenüber dem Vermieter mit der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch. Die bis dahin einbehaltenen Beträge sind an den aus dem Mietverhältnis ausscheidenden alten Vermieter zurückzuzahlen. Gegenüber dem Erwerber und neuen Vermieter kann das Zurückbehaltungsrecht – bei Fortbestehen der Mängel – weiterhin ausgeübt werden, allerdings nur hinsichtlich der seit der Grundbucheintragung fällig gewordenen Mieten.
Mieteransprüche auf Mietminderung bleiben von dieser Rechtsprechung des BGH völlig unberührt.
28.12.2017