Leitsatz:
Nicht umlagefähige Kostenanteile des Hauswartes müssen in der Betriebskostenabrechnung angegeben sein. Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, um welchen Anteil die Hausmeisterkosten um nicht umlagefähige Verwaltungskosten reduziert wurden. Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung formell (teilweise) unwirksam.
[nicht amtlicher LS]
BGH, Beschluss vom 11.9.07 – VIII ZR 1/07 –
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Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, §522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Stellungnahme des Klägers vom 3. August 2007 zu diesem Hinweis gibt keinen Anlass, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b). Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 339).
17.12.2017