Leitsatz:
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256).
BGH v. 12.11.2008 – VIII ZR 270/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
15.05.2017