Leitsatz:
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter, der mit einer längeren Dauer des Mietvertrags über die Wohnung rechnet, vor Vertragsabschluss über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer aufzuklären (hier: möglicher Eigenbedarf nach Eheschließung drei Monate nach der Vermietung). Der Mietinteressent ist nicht gehalten, einen möglichen Eigenbedarf des Vermieters zu erkunden.
BGH v. 13.4.2010 und v. 6.7.2010 – VIII ZR 180/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [Urteil vom 13.4.2010, PDF, 8 Seiten]
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [Urteil vom 6.7.2010, PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wie der BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat, setzt sich der Vermieter zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will.
Unterbleibt der Hinweis des Vermieters, ist eine in der Folge erklärte Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
29.03.2022