Leitsatz:
Bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen kann es dahin stehen, ob ein Anstrich zum Beispiel der Fenster durch einen Mieter nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Hierdurch entstandene Beschädigungen, wie etwa übermäßige Farbaufträge wären im Zuge der vom Vermieter ohnehin auszuführenden Schönheitsreparaturen zu beseitigen.
BGH v. 31.8.2010 – VIII ZR 42/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Entscheidung enthält in den Gründen keine weiteren Ausführungen. Es sei daher darauf hingewiesen, dass sich der „Pfusch“ ausnahmsweise doch zu Lasten des Mieters auswirkt, nämlich dann, wenn die Beschädigungen nicht durch normale Schönheitsreparaturen zu beseitigen sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Raufasertapete entfernt werden muss, obwohl sie erst einmal überstrichen worden war, dies jedoch in einer die Körnung unsichtbar machenden Weise.
06.02.2016