Leitsatz:
Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.
BGH v. 2.3.2011 – VIII ZR 209/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Für die möbliert angemietete, laut Mietvertrag 50 Quadratmeter große Wohnung zahlte der Mieter 600 Euro im Monat. Tatsächlich war die Wohnung aber nur 44,3 Quadratmeter groß. Der Mieter kürzte aufgrund der 11,5-prozentigen Flächenabweichung die Miete um 11,5 Prozent. Das war nach Ansicht des Vermieters zu viel. Er argumentierte, der Umfang der Minderung entspreche ausnahmsweise nicht dem Umfang der Flächenabweichung. Sie müsse halbiert werden auf 5,8 Prozent. Die Wohnung sei möbliert vermietet, und die Einrichtung sei vollständig vorhanden und in Ordnung. Deshalb sei die Nutzungsmöglichkeit für den Mieter nicht so erheblich beeinträchtigt, wie bei einer leer vermieteten Wohnung.
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent sei der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.
06.05.2018