Leitsatz:
Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen. Vorgeschobene Kündigungen des Eigentümers verdienen keinen Schutz.
BGH v. 16.3.2011 – VIII ZR 338/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
27.03.2022