Leitsätze:
1. Die Heizkostenabrechnung, die keine Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthält, ist formell wirksam und materiell richtig.
2. Der Vermieter darf eine Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung mehrerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude im Laufe des Mietverhältnisses – auch stillschweigend mit der Betriebskostenabrechnung – bilden, wenn sich eine Notwendigkeit hierfür ergibt, wie bei Errichtung einer gemeinsamen Heizungsanlage nach Mietvertragsabschluss.
3. Macht der Vermieter geltend, die umgelegten und eingeklagten Hauswartskosten hätten (ausschließlich) umlagefähige Tätigkeiten zum Gegenstand, braucht er die nach einem weiteren Hauswartvertrag über im Sondereigentum stehenden Wohnungen entstehenden Kosten nicht nach umlagefähigen Hauswartkosten einerseits und nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten andererseits aufzuschlüsseln.
4. Wird die Grundsteuer von der Kommune direkt für die vermietete Wohnung erhoben, bedarf es keines Umlageschlüssels in der Betriebskostenabrechnung, sondern die Grundsteuer kann „direkt“ an den Mieter weitergegeben werden.
[Leitsätze aus GE]
BGH v. 13.9.2011 – VIII ZR 45/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
04.01.2018