Leitsatz:
Der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag stellt auch gegenüber dem Erben des Vermieters keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 50/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mietvertraglich war eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen. Nach dem Tod der Vermieterin machte deren Erbe gleichwohl eine Kündigung wegen Eigenbedarfs geltend. Er argumentierte, dass der Kündigungsausschluss für ihn ein Vertrag zu Lasten Dritter darstelle. Verträge zu Lasten Dritter seien aber unstrittig unwirksam. Diese Argumentation wies der BGH zurück. Ein unzulässiger und deshalb unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liege nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen solle. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Vereinbarung im Mietvertrag begründe lediglich vertragliche Pflichten der an ihr beteiligten ursprünglichen Vermieterin und späteren Erblasserin. Der Umstand, dass vom Schuldner eingegangene vertragliche Pflichten mit dessen Tod auf den Erben übergehen, ändere daran nichts. Denn die Pflichten des Erben, dem es freisteht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen oder seine Haftung für die Verbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, würden nicht unmittelbar durch den vom Erblasser geschlossenen Vertrag begründet, sondern treffen ihn erst aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge.
29.03.2022