Leitsätze:
a) Auch bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft (nur) deren materielle Richtigkeit (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11.8.2010 – VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363; vom 13.10.2010 – VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90). Die Abrechnung ist daher nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter den gesetzlich vorgeschriebenen Vorwegabzug unterlässt.
b) Wird ein Vorwegabzug vorgenommen, genügt die Abrechnung auch bei preisgebundenem Wohnraum den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.2.2007 – VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059).
BGH v. 7.12.2011 – VIII ZR 118/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkung des Berliner Mietervereins
Bei der rechtlichen Behandlung des sogenannten Vorwegabzuges im Sozialen Wohnungsbau gibt es – trotz § 20 Absatz 2 NMV – keine Besonderheiten. Es gilt das vom Bundesgerichtshof zum preisfreien Wohnungsbau bereits Entschiedene.
29.06.2017