Leitsatz:
Eine Prozentzahl bedarf als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung.
BGH v. 13.12.2011 – VIII ZR 286/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung fort, wonach allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe keiner Erläuterung bedürfen (BGH vom 19.11.2008 – VIII ZR 295/07). Insbesondere hat der BGH schon entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl nicht deshalb unwirksam sei, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben worden war (BGH vom 15.9.2010 – VIII ZR 181/09). Entsprechendes gelte für Prozentzahlen eines Umlagemaßstabes.
25.10.2017