Leitsatz:
Der Modernisierungszuschlag kann schon dann verlangt werden, wenn der Vermieter aufgrund der vorliegenden Rechnungen die tatsächliche Höhe der Modernisierungskosten kennt und die Arbeiten abgeschlossen sind.
BGH v. 20.3.2012 – VIII ZR 294/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Anders als beispielsweise das AG Schöneberg im Urteil vom 5.8.2010 (- 106 C 302/09 -, MM 7+8/11, 30) lässt der BGH als Nachweis der entstandenen Modernisierungskosten die Vorlage der Rechnungen ausreichen. Der gegenteiligen Meinung, dass die Kosten dem Vermieter erst im Zeitpunkt des Mittelabflusses (Zahlung) entstünden, erteilt der BGH ohne überzeugende Begründung eine Absage.
02.01.2018