Leitsätze:
a) Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.
b) Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 – VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 283/03, juris).
BGH v. 13.6.2012 – VIII ZR 310/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Anrechnung von Drittmitteln aufgrund öffentlicher Modernisierungsförderung bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, beispielsweise mit dem Mietspiegel. Hier verlangt § 558 Absatz 5 BGB die Berücksichtigung dieser Drittmittel. Die Entscheidung setzt die bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort. Aus der Entscheidung ergibt sich aber, dass man die Drittmittel nach § 558 Absatz 5 BGB von den Mietobergrenzen des Fördervertrags unterscheiden muss. Auch wenn die Angabe der als Zuschuss gewährten Drittmittel nach 12 Jahren nicht mehr erforderlich ist, kann weiterhin eine Mietobergrenze zu berücksichtigen sein, die sich aus dem Fördervertrag ergibt. Nach den Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1990 galten die Mietobergrenzen beispielsweise 20 Jahre. Im Übrigen ist zu beachten: Sind die Drittmittel zinsverbilligte Darlehen, so erstreckt sich die Angabeverpflichtung auf den Zeitraum der Darlehenstilgung. Das sind in der Regel mehr als 12 Jahre.
03.01.2018