Leitsatz:
Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Absatz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10, NJW 2011, 1866).
BGH v. 20.6.2012 – VIII ZR 12/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mietvertrag enthielt eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel. Der ehemalige Mieter verlangte 32 Monate nach Ende des Mietverhältnisses von der Vermieterin Rückzahlung eines Betrages, den er für die Abgeltung von Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende gezahlt hatte. Zu spät, entschied der Bundesgerichtshof. Die dreijährige Regelverjährungsfrist komme hier nicht zur Anwendung, sondern werde von der mietrechtlichen Spezialvorschrift des § 548 BGB verdrängt. Damit unterliegen auch Rückzahlungsansprüche des Mieters wegen irrtümlicherweise auf unwirksame Abgeltungsklauseln geleisteter Zahlungen der kurzen – sechsmonatigen – Verjährungsfrist nach § 548 Absatz 2 BGB.
31.12.2017