Leitsatz:
Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.
BGH v. 5.12.2012 – XII ZB 652/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Parteien waren seit April 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute; sie trennten sich im Jahr 2009. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig. Vor der Scheidung bewohnten die Parteien das im Eigentum der Frau stehende Haus, in dem sich auch die streitbefangene, circa 83 Quadratmeter große Einliegerwohnung befindet, die der Ex-Mann von seiner Ex-Frau im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete. Die Ex-Frau begehrte von ihrem Ex-Mann für die Büroräume Miete und Nebenkosten für die Zeit von September 2009 bis Juli 2011.
Interessant in dem Verfahren war nicht so sehr der Streit um die Mieten, sondern die Frage des Rechtswegs. Wer ist zuständig? Das auch für Mietsachen zuständige Zivilgericht oder aber das Familiengericht? Der BGH hat wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Die hier zu beurteilende Streitigkeit sei als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Absatz 1 Nummer 3 FamFG zu qualifizieren. Dabei komme es für die Rechtsweg-Prüfung nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Hinzu komme, dass sich gemäß § 266 Absatz 1 Nummer 3 FamFG die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch ergebe, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung.
Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Absatz 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fielen, könnten auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Absatz 1 Nummer 3 FamFG gegeben sei. Vorliegend ergebe sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung beziehungsweise Scheidung der Ehe. Die Geltendmachung der Miete falle mit der Trennung der Parteien zusammen. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seien die Mietzinsforderungen beziehungsweise die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen im Zugewinnausgleich der Beteiligten zu berücksichtigen, was zwar nicht für sich genommen, aber in der Zusammenschau mit den anderen Umständen für einen inhaltlichen Zusammenhang spreche. Zudem könne bei einer etwaigen Zuweisung der Ehewohnung die Nutzung der Einliegerwohnung von Bedeutung sein. Ferner lasse sich nicht ausschließen, dass trennungs- beziehungsweise scheidungsbedingte Konflikte den vertragsgemäßen Gebrauch der – im Haus der Ex-Frau befindlichen – Mietsache als unzumutbar erscheinen ließen.
09.10.2017