Leitsätze:
1. Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums darf einen Zuschlag nach § 28 Absatz 4 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) für Schönheitsreparaturen verlangen, wenn sich herausstellt, dass die im Mietvertrag vorgesehene Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam ist und der Vermieter deshalb angesichts seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen einen geringeren Betrag als die Kostenmiete erhält.
2. Das auf Zahlung dieses Zuschlags gerichtete Mieterhöhungsbegehren ist nicht im Hinblick auf eine vom Mieter durchgeführte und noch nicht abgewohnte Anfangsrenovierung treuwidrig und deshalb unzulässig.
3. Betrifft die Erhöhung lediglich den (pauschalen) Zuschlag nach § 28 Absatz 4 II. BV, bedarf es keiner Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung über die im Übrigen unveränderte Grundmiete.
4. Der Zuschlag nach § 28 Absatz 4 II. BV kann nach Maßgabe des § 4 Absatz 8 Satz 2 NMV rückwirkend verlangt werden.
BGH v. 12.12.2012 – VIII ZR 181/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es bleibt anzumerken, dass ein solcher Zuschlag außerhalb des Sozialen Wohnungsbaus, also im preisfreien Alt- und Neubau unzulässig ist (vgl. BGH vom 9.7.2008 – VIII ZR 181/07 -).
29.06.2017