Leitsätze:
Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.
Unerheblich ist es dabei, dass dem Mieter bei der Anmietung der Wohnung vom Vermieter zugesagt wurde, dass er bei Freiwerden einer Garage diese zur Wohnung hinzumieten könne. Denn hieraus ergibt sich nicht der Schluss, dass die Parteien ungeachtet der besonderen Bedingungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung des Garagenmietvertrages einen einheitlichen Mietvertrag über Garage und Wohnung schließen wollten.
BGH vom 8.10.2013 – VIII ZR 254/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
30.12.2016