Leitsätze:
a) Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet.
b) Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten (im Anschluss an BGH Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06 – NJW 2008, 142).
BGH v. 18.12.2013 – XII ZR 80/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 15 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwar werde – so der BGH – vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der unwirtschaftliche Betrieb einer technisch fehlerfreien Heizungsanlage einen Mangel im Sinne von § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB begründen könne. Überwiegend werde das Vorliegen eines Mangels jedoch verneint. So sei es auch in vorliegendem Fall. Denn würde der im Vergleich mit einer modernen Heizungsanlage unwirtschaftliche Betrieb der bei Vertragsschluss vorhandenen Anlage zu einem Mangel führen, wäre der Vermieter gehalten, um seinen Pflichten aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB nachzukommen, die Anlage technisch so zu verändern, dass ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet werde. Dadurch würde jedoch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Modernisierungspflicht des Vermieters begründet, auf die der Mieter keinen Anspruch habe.
Dass vorliegend aufgrund des geringen Publikumsverkehrs in den Geschäftsräumen des Mieters bei einer anderen technischen Gestaltung der Heizungs- und Belüftungsanlage nur geringere Energiekosten aufgewendet werden müssten, ändere jedoch nichts daran, dass die vorhandene Anlage der vertraglichen Beschaffenheit der Mietsache entspreche und daher keinen Mangel der Mietsache begründen könne. Der Mieter könne sich daher zur Begründung eines Mangels im Sinne von § 536 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB nicht auf die von ihm behauptete Unwirtschaftlichkeit der Heizungs- und Belüftungsanlage berufen.
03.01.2018