Leitsatz:
Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.
BGH v. 8.1.2014 – VIII ZR 210/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wie der BGH ausführt, findet eine Untervermietung von Wohnraum für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer. Hiervon unterscheide sich vorliegend die aus den Werbeanzeigen des Mieters ersichtliche Art der tageweisen Überlassung der Wohnung an Touristen grundlegend. Mangels ausdrücklicher Erlaubnis einer Überlassung an Touristen könne der Mieter deshalb nicht davon ausgehen, dass die ihm erteilte Erlaubnis eine solche ungewöhnliche Nutzung umfasse. Zudem hätte hier die frühere Vermieterin bei der Erteilung der Untervermietungserlaubnis verlangt, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht für alle Willenserklärungen der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erteilen solle; schon daraus hätte der Mieter erkennen können, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen beziehe, da diese eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.
Mehr Informationen zum Thema "Zweckentfremdung von Wohnraum" (Mai 2016):
22.11.2016