Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
BGH vom 30.4.2014 – VIII ZR 284/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte seit 1999 eine 158 Quadratmeter große Wohnung inne. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärte der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, seine Tochter, die bisher eine 80 Quadratmeter große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung des Mieters, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er meinte, der Lebensgefährte hätte in der Kündigung namentlich benannt werden müssen.
Der BGH entschied, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Absatz 3 BGB solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert sei, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Diese Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen wolle, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes sei dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung habe. Insoweit reiche die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung des Mieters ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
27.03.2022