Leitsätze:
Der Begriff des „Benötigens“ ist höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Diese Kriterien gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob der Wunsch des Vermieters, die bisher vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Allgemeinverbindliche Aussagen, etwa über eine konkrete Mindestnutzungsdauer der Zweitwohnung, sind nicht möglich.
BGH vom 22.8.2017 – VIII ZR 19/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieterin kündigte die Mietwohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs und begründete diesen damit, dass sie die ernsthafte Absicht habe, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin aufzuhalten und hierfür nicht mehr – wie in der Vergangenheit – auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten zurückzugreifen, sondern einen privaten Wohnbereich vorzuhalten, an dem sie sich zu diesen Zeiten – auch gemeinsam mit ihrem Ehemann – aufhalten könne.
Die Revision gegen das die Räumung stattgebende Urteil des Landgerichts ließ der BGH nicht zu, weil der Rechtsfrage „Eigenbedarf an einer Zweitwohnung“ keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Denn der Begriff des „Benötigens“ sei höchstrichterlich dahin geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Diese Kriterien seien auch für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige, und dass es auch dabei maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankomme. Hieraus ergebe sich allerdings gleichzeitig, dass eine über den Einzelfall hinausgehende zeitliche Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „Benötigen“ bei einer Zweitwohnung nicht möglich sei, eben weil die erforderliche einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung allgemeinverbindliche Aussagen – etwa über eine konkrete „Mindestnutzungsdauer“ der Zweitwohnung – nicht zulasse.
28.03.2022