Leitsatz:
Wenn vor Ausspruch der Eigenbedarfskündigung eine vergleichbare Wohnung frei geworden und zu diesem Zeitpunkt bereits der endgültige Nutzungswunsch gefasst worden war, kann sich die Kündigung als rechtsmissbräuchlich darstellen.
BGH vom 23.8.2016 – VIII ZR 178/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 15 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwar ist bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will, zu respektieren (BGH vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10; vom 9.7.2003 – VIII ZR 276/02). Ausnahmsweise ist eine (berechtigte) Eigenbedarfskündigung aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung steht, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigen kann (so schon BGH vom 4.3.2015 – VIII ZR 166/14 . …
Ob die Wohnung „vergleichbar“ ist, ist dabei immer eine Frage des Einzelfalles.
27.03.2022