Leitsatz:
Die „Realofferte“ eines Versorgungsunternehmens, das heißt das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, das durch die Abnahme beziehungsweise den Verbrauch von Gas und Strom angenommen wird, richtet sich an den tatsächlichen Inhaber des Versorgungsanschlusses. Ist die Wohnung vollständig untervermietet, ist das der Untermieter.
BGH vom 5.6.2018 – VIII ZR 253/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Bundesgerichtshof lehnte mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung einen Anspruch des Versorgungsunternehmens gegenüber dem Mieter der Wohnung auf Zahlung der Gaslieferung für die Gasetagenheizung ab. Der Mieter, der die Wohnung vollständig untervermietet habe, sei nicht Vertragspartner des Unternehmens geworden. Der Gaslieferungsvertrag sei mit dem Untermieter geschlossen worden, der nach Erhalt der Wohnungsschlüssel die alleinige Sachherrschaft über Wohnung und Versorgungsanschlüsse gehabt habe. Ob der Mieter zur Untervermietung berechtigt war, sei unerheblich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die zugrunde liegende Rechtsfrage auch schon längst entschieden und grundsätzliche Bedeutung habe sie auch nicht. Wenn der Hauseigentümer an einen Mieter vermietet, komme der Gasliefervertrag für die Etagenheizung zwischen Versorger und Mieter, also dem Inhaber der Wohnung und des Wohnungsanschlusses, zustande. Entsprechendes gelte, wenn der Mieter dann die Wohnung vollständig untervermiete. Dann komme der Vertrag mit dem Untermieter zustande, das heißt mit dem, der das Gas verbraucht und heizt.
20.10.2018