Leitsatz:
Lässt der Mieter seine Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen frei laufen, stellt dies eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, welche die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
BGH vom 2.1.2020 – VIII ZR 328/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter einer Fünfzimmerwohnung in einer Berliner Villa war von den Vorinstanzen zur Räumung der Wohnung verurteilt worden und wollte über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Dieses Begehren hielt der BGH jedoch für unbegründet.
Das von dem Mieter nicht in Abrede gestellte Verhalten – freies Laufenlassen seiner Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen – stelle eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukomme, lasse schon einen einfachen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erfordere.
Auch lasse sich aus der Entscheidung des BGH vom 18. Februar 2015 ( VIII ZR 186/14 ), die eine behauptete Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen innerhalb der Mietwohnung betraf, nichts für die Auffassung des Mieters herleiten, dass der hier zu beurteilenden beharrlichen vertragswidrigen Nutzung der Gemeinschaftsflächen nur dann das eine Kündigung rechtfertigende Gewicht zukommen könne, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt hätten und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären.
21.04.2020