Leitsatz:
Der Begriff „Mieterverein“ ist in Berlin ein markengeschütztes Schlagwort.
LG Berlin, Beschluss vom 31.7.01 – 15 O 720/00 –
Mitgeteilt von RAin Marion Caspar
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war die Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dem entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung voraussichtlich verurteilt worden wäre. Der Unterlassungsanspruch war gemäß § 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet. Die Kammer neigt dazu, Verkehrsgeltung für die Bezeichnung des Klägers „Mieterverein“ anzunehmen, da diese jedenfalls im Berliner Raum auf Grund der großen Bekanntheit des Klägers von den überwiegenden Verkehrskreisen als Hinweis auf den Kläger angesehen wird. Auf Grund der Eintragung des Beklagten im Telefonbuch der Telekom mit der Bezeichnung „Mietverein Mieterberatung e.V.“ hat der Beklagte eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz geschaffen.
Anmerkung der Redaktion:
Siehe auch: OLG Hamm GE 00, 1621 zu „Haus & Grund“.
16.03.2013