Leitsatz:
Die Nachzahlung aus einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, wenn der Mieter schriftlich sein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen geltend macht, der Vermieter ihm jedoch keinen Termin für die Einsichtnahme nennt bzw. keinen Kostenvorschuss für die Anfertigung von Kopien verlangt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.7.01 – 221 C 191/01 –
Mitgeteilt von RA Wilhelm Lodde
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat noch keinen Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung vom 11.4. 2000 aus § 20 Neubaumietenverordnung in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien. Der Anspruch ist noch nicht fällig, denn der Beklagte darf sich noch auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen.
Die Abrechnung ist formell wirksam, denn mit den Anlagen zur Betriebskostenabrechnung hat die Klägerin auch Erläuterungen zu den einzelnen Rechnungspositionen gegeben. Dies ist ausreichend erfüllt und erfüllt auch das Erfordernis der Erläuterung und Schriftform nach §§ 20 Abs. 3,4 4 Abs. 7 und 8 Neubaumietenverordnung, §10 Wohnungsbindungsgesetz, §126 BGB, vergl. insoweit Landgericht Berlin, GE 2001, Seite 923.
Mit Schreiben vom 20.4.2001 hat die Beklagte aber Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen bzw. Übersendung der zu Grunde liegenden Abrechnungsbelege in Kopie geltend gemacht. Dies steht der Beklagten unstreitig auch zu. Die Klägerin trägt aber nicht vor, ihr die Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben zu haben, sie hat vielmehr Klage erhoben. Es wäre nach dem Schreiben vom 20.4. 2001 aber Angelegenheit der Klägerin gewesen, der Beklagten Termine zur Einsichtnahme zu nennen oder einen Kostenvorschuss für die Anfertigung der Kopien einzufordern. Die Klägerin hat Tätigkeiten in dieser Hinsicht jedoch nicht vorgetragen. Weil dem Mieter grundsätzlich aber ein Prüfungsrecht im Hinblick auf die erteilten Abrechnungen zuzubilligen ist, kann der Saldo erst dann fällig sein, wenn der Mieter auch, soweit er hiervon Gebrauch machen will, Gelegenheit zur Prüfung gehabt hat. …
25.10.2017