Leitsatz:
Führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Aufforderung des Vermieters Schönheitsreparaturen in den Mieträumen durch, so ist damit eine Vorenthaltung der Mietsache nach § 546 a Abs. 1 BGB nicht verbunden.
LG Berlin, Urteil vom 24.8.01 – 64 S 232/00 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der zuerkannte Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht dem Kläger hingegen nicht zu, unabhängig vom Zustand der Wohnung und deren Renovierungsbedürftigkeit. § 557 Abs. 1 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn so lange die Beklagten noch Besitz an der Wohnung hatten, übten sie ihn im Einverständnis mit dem Kläger und nicht gegen dessen Willen aus. Denn sie sollten noch diverse Arbeiten in der Wohnung durchführen. Führt der Mieter aber nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Aufforderung des Vermieters Schönheitsreparaturen in den Mieträumen durch, so ist damit eine Vorenthaltung der Mietsache nach § 557 BGB nicht verbunden (vgl. OLG Hamburg, WM 1990, 75-77 = DWW 1990, 5051 = MDR 1990, 247-248 = ZMR 1990, 141-143 = Grundeigentum 1990, 651). Auch aus §326 Abs. 1 BGB, der weiter in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, ergibt sich der Anspruch nicht. Insoweit hat der Kläger nicht substanziiert dargetan, dass konkret unternommene Vermietungsbemühungen gerade wegen des Zustandes der Wohnung gescheitert sind (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2001, 926), weshalb es an der schlüssigen Darlegung eines kausalen Schadens fehlt. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
16.03.2013