Leitsätze:
Nach § 554 Abs. 4 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme machen musste, in angemessenem Umfang ersetzt verlangen.
Hierzu gehören auch die Kosten für die Demontage und den anschließenden Wiederaufbau einer Einbauküche durch eine Fachfirma, wenn die Küchenmöbel einer umfassenden Strangsanierung im Wege stehen.
AG Lichtenberg, Urteil vom 26.10.01 – 5 C 291/01 –
Mitgeteilt von RAin Cornelia Möller
Urteilstext
Aus dem Tatbestand:
Mit Vertrag vom 8.5.1990 mietete die allein stehende Klägerin von dem VEB KWV Berlin-Lichtenberg die im Erdgeschoss links des Hauses R.-Straße in Berlin gelegene Wohnung. Nach Nr. VII des Mietvertrages bedürfen bauliche Veränderungen, die der Mieter in der Wohnung vornimmt, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. …
Das Eigentum an dem Grundstück wurde der Beklagten mit Wirkung vom 1.6.1995 rückübertragen.
Anfang des Jahres 2001 ließ die Beklagte in dem in Rede stehenden Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Unter anderem erfolgte in der Küche der Klägerin eine Verlegung und Neuinstallation der vorhandenen Be- und Entwässerungsrohre. Zur Demontage des alten Rohrsystems war es erforderlich, dass die komplette Einbauküche der Klägerin demontiert und anschließend wieder aufgebaut wurde. Nach der Modernisierung gab es eine Grundrissveränderung in der Küche, weil ein Schacht um die neuinstallierten Rohre errichtet wurde. Deshalb war es erforderlich, die Küche nach der Modernisierung wieder passgenau herzurichten.
Die Beklagte bot der Klägerin an, die Küche durch eine Tischlerfirma abbauen zu lassen.
Die Klägerin beauftragte die P.-GmbH + Co. mit der Demontage und dem anschließenden Wiederaufbau. In diesem Zusammenhang mussten der Besenschrank und der Oberschrank gekürzt werden, weil sie auf Grund des eingebauten Schachtes nicht mehr passten. Das Unternehmen stellte der Klägerin hierfür unter dem 21.3.2001 einen Betrag von insgesamt 2524,28 DM in Rechnung.
Mit Schreiben vom 11.4.2001 forderte der Berliner Mieterverein die Beklagte in Vertretung der Klägerin auf, diese ihr entstandenen Kosten in Höhe des Rechnungsbetrages spätestens bis zum 27.4.2001 zu erstatten.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte es abgelehnt habe, die Küche nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten wieder passgenau montieren zu lassen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2524,28 DM nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet mit ihrem im Termin vom 21.9.2001 überreichten Schriftsatz, dass sie in einem Telefonat am 2.2.2001 ihr ursprüngliches Angebot, den Abbau der Küche zu übernehmen, dahingehend ergänzt habe, den alten Zustand nach Durchführung der Arbeiten wiederherzustellen, mit Ausnahme des Besenschrankes.
Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass der Einbau der Küche nebst Besenschrank als bauliche Änderung ihrer Zustimmung bedurft hätte. …
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nach §554 Abs. 4 S. 1 BGB Zahlung von 2524,28 DM verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter die Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme machen musste, in angemessenem Umfang ersetzt verlangen.
Erforderlich ist die Ursächlichkeit der Maßnahme für die Aufwendungen des Mieters. Sie sind insoweit zu ersetzen, als sie nach Sachlage objektiv erforderlich und dem Anlass adäquat erscheinen (Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A Rn 1121). Dazu gehören die Kosten für die vorübergehende Auslagerung oder eine erforderliche Umstellung von Möbeln (Bub/Treier/Kraemer a.a.O.; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 541 b Rn 22). Bei dem Betrag, den die Klägerin für die Demontage und den anschließenden Aufbau der Küche zahlte, handelte es sich um entsprechende Aufwendungen. Denn die Demontage der Küche war Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die von ihr geplanten Maßnahmen durchführen konnte. Der Wiederaufbau der Küche nebst den auf die Baumaßnahmen zurückzuführenden Änderungen war nötig, damit die Klägerin die Wohnung wieder vertragsgemäß nutzen konnte. Auf Grund der baulichen Änderungen war auch die teilweise Umarbeitung erforderlich.
Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht daran, dass der Einbau der Küche nebst Besenschrank ohne Zustimmung der Vermieterin vertragswidrig gewesen sei. Der Einbau der Küche stellte nämlich keine bauliche Veränderung im Sinne von Nr. VII des Mietvertrages dar, weil nicht ersichtlich ist, dass durch diesen Einbau mehr als nur unerheblich auf die Bausubstanz eingewirkt wurde. Die Interessen der Vermieterseite wurden dadurch nicht berührt. Ob der Mieter in seinem Küchenraum eine Einbauküche einbauen lässt oder sonstige Küchenmöbel unterbringt, bleibt ihm überlassen.
Eine Unangemessenheit der klägerischen Aufwendungen lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte der Klägerin anbot, den Abbau der Küche auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Zum einen musste sich die Klägerin auf diesen Vorschlag nicht einlassen. Denn es kann ihr nicht zugemutet werden, dass die Beklagte einen Dritten den Abbau der Küche durchführen lässt und die Klägerin jemanden suchen muss, der dann isoliert die Montage der Küche durchführt. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte nicht vorträgt, dass die Kosten für Ab- und Aufbau zusammen geringer gewesen wären, wenn gemäß ihrem Vorschlag verfahren worden wäre.
Die Beklagte kann eine fehlende Angemessenheit der entstandenen Kosten auch nicht erfolgreich damit begründen, dass sie der Klägerin angeboten habe, sowohl Ab- als auch Wiederaufbau durchführen zu lassen. Denn die Beklagte trägt nicht vor, dass in diesem Fall die Kosten niedriger gewesen wären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten trotz seiner Verspätung überhaupt zuzulassen wäre, §§ 273 Abs. 2 Nr. 1, 296 Abs. 1 ZPO. …
16.03.2013